Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvQ 5/10·04.02.2010

Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen eine fehlerhafte Überführung in die Strafhaft

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind. Das BVerfG betont, dass der Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde auch für den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz gilt. Der Antrag war unzulässig, da die Erschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe nicht dargetan wurde. Fachgerichte sind vorrangig zuständig, eine Freilassung wegen fehlerhafter Überführung kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen wegen nicht dargetaner Erschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe (Subsidiaritätsgrundsatz auch für Eilrechtsschutz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde gilt ebenfalls für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; einstweilige Anordnungen sind nur zu erlassen, wenn fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zuvor erschöpft sind.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass er die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat.

3

Fachgerichte sind primär zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überführung eines Verurteilten in Strafhaft und für die Prüfung der Zulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher.

4

Eine Freilassung infolge fehlerhafter Überführung in die Strafhaft ist nur in extremen Ausnahmefällen zu erwägen, da ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich eine zureichende Grundlage für die Vollstreckung bietet.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Gründe

1

Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht dargetan ist.

3

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

4

Der Antragsteller ist daher zunächst gehalten, sich mit seinem Begehren an die Fachgerichte zu wenden. Diese sind in erster Linie berufen, über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Überführung eines Verurteilten in die Strafhaft sowie etwaige Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher zu befinden. Dabei wird die von dem Antragsteller begehrte Freilassung wegen einer fehlerhaften Überführung in die Strafhaft jedoch allenfalls in extremen Ausnahmefällen zu erwägen sein, denn grundsätzlich bietet ein auf eine Freiheitsstrafe erkennendes Urteil eine zureichende Grundlage für deren Vollstreckung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 <253> ).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.