Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überlassung einer Stadthalle für Landesparteitag - Zumutbarkeit der Beschreitung des Hauptsacherechtswegs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Überlassung einer Stadthalle für einen Landesparteitag wegen Verletzung von Art.21 Abs.1 GG. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil nicht ersichtlich war, dass dem Antragsteller die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs der Hauptsache unzumutbar sei. Es fehlte die substantielle Darlegung, warum der Termin und der Ort unabweisbar seien. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen behaupteter Art.21-GG-Verletzung abgewiesen; Zumutbarkeit des Hauptsacherechtswegs nicht dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung von Art.21 Abs.1 GG muss dargetan werden, dass der Gang durch den Rechtsweg der Hauptsache unzumutbar ist; ist dies nicht ersichtlich, ist der Eilantrag abzulehnen.
Eine behauptete Grundrechtsverletzung, die sich auf die Hauptsache bezieht, rechtfertigt nicht automatisch die Umgehung des Hauptsacherechtswegs; der Antragsteller muss die Unzumutbarkeit substantiiert begründen.
Bei Veranstaltungen mit festem Termin ist vom Antragsteller konkret darzulegen, weshalb Ausweichort oder -termin unzumutbar sind und die Durchführung am vorgesehenen Ort unabweislich notwendig ist.
Das Fehlen einer Verfahrensvollmacht hindert das Gericht nicht zwingend daran, den Eilantrag in der Sache zu entscheiden; das Gericht kann den Antrag aus anderen Gründen ablehnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Augsburg, 16. November 2012, Az: Au 7 E 12.1447, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. November 2012, Az: 4 CE 12.2511, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).
Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.