Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen Anberaumung von strafprozessualen Hauptverhandlungsterminen - Unzulässigkeit in der Hauptsache bei unstatthaftem Beschwerdegegenstand
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Anberaumung strafprozessualer Hauptverhandlungstermine. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig wäre. Zwischenentscheidungen wie Terminsladungen sind grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar; ausnahmsweise bedarf es eines dringenden, bleibenden Nachteils. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Ausgang: Eilantrag gegen Anberaumung strafprozessualer Hauptverhandlungstermine wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptantrag von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Zwischenentscheidungen, zu denen Terminsladungen zählen, sind regelmäßig nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Eine selbständige Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist nur zulässig, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse besteht, etwa weil die Zwischenentscheidung bleibende rechtliche Nachteile bewirkt, die durch die Anfechtung der Endentscheidung nicht mehr oder nicht vollständig behebbar wären.
Die Subsidiarität des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gebietet in der Regel die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs vor einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).
So liegt der Fall hier. Eine Annahme der gegen die Anberaumung der Hauptverhandlungstermine gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie wäre unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).
Solche Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.