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BVerfG·2 BvQ 4/20·28.01.2020

Ablehnung des Erlasses einer eA bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - ua mangelnde Darlegung einer auf einem konkreten Hoheitsakt beruhenden Rechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung; das BVerfG lehnte den Antrag ab. Die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als offensichtlich unzulässig, weil konkrete Hoheitsakte nicht dargetan und nicht alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten erschöpft seien. Das Gericht betont ferner seine fehlende Zuständigkeit für Terminbestätigungen, Aktenherausgabe und Freilassung Dritter.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wegen fehlender Darlegung konkreter Hoheitsakte und fehlender Erschöpfung des Rechtswegs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist vorausgesetzt, dass die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich unzulässig ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass durch konkrete Hoheitsakte eigene Grundrechte verletzt wurden und er zuvor alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur erschöpft hat.

3

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu berufen, Termine fachgerichtlicher Verfahren zu bestätigen oder außerhalb gesetzlicher Grundlagen Akten und Beweismittel sicherzustellen oder zu übersenden (insb. keine Ausdehnung der Regelungen des § 147 StPO).

4

Mit einer Verfassungsbeschwerde können nur eigene Rechte geltend gemacht werden; Anträge auf Freilassung Dritter sind ohne substantiierten persönlichen Betroffenheitsnachweis unzulässig.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 147 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 23 KLs 25/18

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die einzulegende Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).

2

Der Vortrag der Antragstellerin lässt auf konkreten Hoheitsakten beruhende Rechtsverletzungen, die unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wären, ohne dass die Antragstellerin zuvor über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>), nicht in einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.

3

Es ist darüber hinaus weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den Fachgerichten anberaumten Termine "zu bestätigen oder zu verneinen", noch ist es berufen, jenseits des gesetzlich geregelten Verfahrens der Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 147 StPO Akten oder Beweismittel sicherzustellen und zu übersenden.

4

Die von der Antragstellerin begehrte Freilassung eines Dritten könnte auch in der Hauptsache nicht erreicht werden, da mit einer Verfassungsbeschwerde nur eigene Rechte geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>; 79, 1 <14 f.>; 126, 1 <17>). Für die schließlich begehrten Nachweise und sonstigen Maßnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.