Erfolgloser Eilantrag in einer Strafsache - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Eilantrags. Es lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil keine konkreten/ vorgelegten Hoheitsakte, keine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und kein benanntes verletztes Grundrecht vorlagen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung mangels hinreichender Begründung unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht in einer Weise begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine spätere Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Der Antragsteller muss die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnen und – soweit möglich – vorlegen oder deren Inhalt sowie die zugrundeliegenden Tatsachen nachvollziehbar darstellen.
Es ist erforderlich, dass der Antragsteller darlegt, in welchem Grundrecht er verletzt sein will; fehlt diese Benennung und Substantiierung, ist der Eilantrag unzulässig.
Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung können als unanfechtbar erklärt werden, wenn das Gericht die Unzulässigkeit des Antrags festgestellt hat.
Vorinstanzen
vorgehend AG Lichtenfels, kein Datum verfügbar, Az: 3 Ds 211 Js 10662/23
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.