Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheantrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG. Zentrale Frage war, ob der isolierte eA-Antrag hinreichend substantiiert ist, insbesondere ob der künftige Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Das BVerfG lehnte beide Anträge ab, weil die Erfolgsaussichten und die Zulässigkeit der Hauptsache nicht genügend dargelegt wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beiordnungs- und Antrag auf einstweilige Anordnung mangels substantiierter Darlegung der Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrags verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht erfordert die substantielle Darlegung, dass der künftige Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Ein isolierter Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzureichend, wenn nicht die Zulässigkeit und die Begründetheit des Hauptsacheantrags substantiiert vorgetragen werden.
Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, sind unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.