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BVerfG·2 BvQ 38/16·11.08.2016

Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die Verlegung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Straftäters begehrt wird – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der im Maßregelvollzug Untergebrachte beantragt per einstweiliger Anordnung seine Verlegung in ein Krankenhaus und rügt Missstände in der forensischen Psychiatrie. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Es betont die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und verlangt die Ausschöpfung fachgerichtlicher Eilrechtsschutzmöglichkeiten. Es ist nicht dargetan, dass ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil eine Ausnahme rechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Subsidiarität und Nichtausschöpfung fachgerichtlicher Eilrechtsbehelfe führen zur Verwerfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass vorhandene fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind (Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde).

2

§ 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur bei dringender Erforderlichkeit zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl anwendbar; es gilt ein strenger Prüfungsmaßstab.

3

Das vorgelagerte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht dient nicht dazu, den fachgerichtlichen Rechtsweg vorwegzunehmen oder lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

4

Die Unzumutbarkeit des Zuwartens bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; das Fehlen entsprechender Darlegungen führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 109 StVollzG§ 138 Abs 3 StVollzG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der im Maßregelvollzug untergebrachte Antragsteller beantragt, einstweilig anzuordnen, dass er in einem Krankenhaus behandelt werde, und rügt Missstände in der forensischen Psychiatrie.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).

4

Der Antragsteller hat den ihm nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsweg, soweit es seinem Vortrag zu entnehmen ist, noch nicht beschritten.

5

Dass ihm ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.