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BVerfG·2 BvQ 35/24·05.06.2024

Unzulässiger Eilantrag bzgl der Gestaltung der Stimmzettel für die Europawahl 2024 - Wahlprüfung als nachgelagertes Verfahren - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung zur Gestaltung von Stimmzetteln für die Europawahl 2024. Das BVerfG lehnte den Eilantrag als unstatthaft ab, weil das Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG, § 48 BVerfGG und § 26 EuWG ein nachgelagertes Verfahren ist. Eine vorgezogene Wahlprüfungsbeschwerde im Eilverfahren ist ausgeschlossen. Das Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

Ausgang: Eilantrag zur vorgezogenen Wahlprüfungsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit verworfen; Wahlprüfungsverfahren ist nachgelagert

Abstrakte Rechtssätze

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Das Wahlprüfungsverfahren ist nach Art. 41 GG, § 48 BVerfGG und § 26 EuWG als nachgelagertes Verfahren ausgestaltet und damit grundsätzlich nicht durch vorgezogene Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren ersetzbar.

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Ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn er im Kern eine vorgezogene Wahlprüfungsbeschwerde darstellt.

3

Von der Unstatthaftigkeit ist nur dann abzuweichen, wenn das Vorbringen konkrete, entscheidungserhebliche Umstände darlegt, die eine Vorverlagerung des Wahlprüfungsverfahrens rechtfertigen.

4

Fehlt ein solcher dargelegter Ausnahmegrund, ist der Eilantrag mangels Statthaftigkeit zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ Art 41 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 EuWG§ Art. 41 Grundgesetz

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da er unstatthaft ist. Das Wahlprüfungsverfahren ist in Artikel 41 Grundgesetz, § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und § 26 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland als ein der Wahl nachgelagertes Verfahren konzipiert. Deshalb ist auch eine - wie hier - in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 11 ff. m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.