Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Anwalts und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG lehnte die Anträge ab, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist. Es fehle an der Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakts, an einer nachvollziehbaren Begründung und an der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung sowie PKH/Beiordnung verworfen, weil die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Eine Verfassungsbeschwerde muss einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnen und in der Begründung nachvollziehbar darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen.
Die Verfassungsbeschwerde unterliegt dem Subsidiaritätsgrundsatz; sie ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung (Bl. 52 ff. d. A.) lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie wird zudem dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.