Ablehnung eines Eilantrags zur Außervollzugsetzung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung (§ 111a StPO) - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei Verfristung einer (noch zu erhebenden) Verfassungsbeschwerde gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung (§ 111a StPO). Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG offensichtlich verfristet und damit unzulässig wäre. Nach § 32 BVerfGG kommt Eilrechtsschutz nicht in Betracht, wenn die Hauptsache von vornherein offensichtlich unzulässig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich verfristet und somit unzulässig wäre.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG sind die Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit grundsätzlich außer Betracht zu lassen; maßgeblich sind das Vorliegen dringender Nachteile oder ein anderweitig dringender Grund zum Gemeinwohl.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG unzulässig, wenn die gesetzliche Beschwerdefrist überschritten ist; liegt eine offensichtliche Verfristung vor, schließt dies vorsorglichen Eilrechtsschutz aus.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache evident unzulässig wäre.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr). Das ist hier der Fall.
2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die antragsgegenständlichen Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2020 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020, letzterer dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 16. April 2020, wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.