Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem strafvollstreckungsrechtlichen Hauptverfahren bzgl Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG) - mangels schweren Nachteils keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen die Eilentscheidung des Landgerichts Stendal zur Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG). Das BVerfG verneint die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und fehlendem schweren Nachteil. Die Hauptsache steht noch aus; ein Vorab-Eingreifen ist nicht geboten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Subsidiarität und fehlendem schweren Nachteil als unzulässig/verworfen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des effektiven Rechtswegs in der Hauptsache, insbesondere wenn eine behauptete Grundrechtsverletzung dort noch beseitigt werden kann.
Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine Vorabentscheidung nur geboten, wenn dem Beschwerdeführer durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht; fehlt ein solcher Nachteil, ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 8. Juli 2014, Az: 509 StVK 239/14, Beschluss
Gründe
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).
Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegte, die Gewährung von Taschengeld betreffende Eilentscheidung des Landgerichts Stendal vom 8.Juli 2014 - 509 StVK 239/14 - stünde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Allerdings hat der Antragsteller den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft, und gegen die Eilentscheidung sind Rechtsmittel nicht gegeben; hinsichtlich der Gewährung von Taschengeld ist jedoch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, da der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die nicht in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und noch im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 80, 40 <45>; 104, 65 <70 f.>).
Das Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 79, 275 <279>).
2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung über eine etwaige Verfassungsbeschwerde für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.