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BVerfG·2 BvQ 26/18·20.03.2018

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. Das Gericht verwies den Antrag als unzulässig zurück, da die erforderliche Substantiierung fehlt, und stützte sich auf seine bisherige Rechtsprechung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen in hinreichender Substanz substantiiert darlegt.

2

Fehlt es an der hinreichenden Substantiierung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag unzulässig und vom Bundesverfassungsgericht abzuweisen.

3

Bei der Prüfung von Anträgen auf einstweilige Anordnungen sind die Anforderungen und Maßstäbe der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.

4

Eine Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen, kann als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies im Tenor ausdrücklich festgestellt ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Münster, kein Datum verfügbar, Az: 85 IN 28/15

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 - juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 - und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 - juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.