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BVerfG·2 BvQ 23/19·19.06.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA in einer Wahlrechtssache unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einer Wahlrechtssache beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung; das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Senat verweist auf die in dem Berichterstatters Schreiben vom 23. April 2019 dargelegten Gründe, aus denen der Antrag keinen Erfolg hat. Eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Wahlrechtssache abgewiesen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitergehende Begründung unterbleibt (§ 24 S.2 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann abgelehnt werden, wenn der Erfolg des Antrags aus den in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen versagt ist.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, bei entsprechend kurz gefassten Beschlüssen auf eine weitergehende schriftliche Begründung zu verzichten.

3

Ein Berichterstatterschreiben kann als tragfähige Entscheidungsgrundlage dienen, auf die sich der Senat zur Begründung der Ablehnung eines Eilantrags stützen kann.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.