Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG erließ für die Europawahl 2019 eine einstweilige Anordnung: Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und bei Einsprüchen gegen Wählerverzeichnisse sind bestimmte Wahlrechtsausschlüsse (§ 6a EuWG) nicht anzuwenden. Damit sollen Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit Untergebrachte nicht von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Entscheidung wurde gemäß § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG ohne Begründung bekanntgegeben.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Anwendung bestimmter Wahlrechtsausschlüsse (§ 6a EuWG) bei Wählerverzeichnisverfahren für die Europawahl untersagt; Bekanntgabe ohne Begründung nach § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung spezifischer gesetzlicher Wahlsausschlussvorschriften für laufende Wählerverzeichnisverfahren vorläufig untersagen, um das Wahlrecht zu sichern.
Wahlrechtsausschlüsse sind nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Teilnahmeberechtigung an einer Wahl ohne hinreichende verfassungsrechtliche Legitimation einschränken würde.
Die Bekanntgabe einer Entscheidung ohne gleichzeitige Begründung ist nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG zulässig.
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen gegen Wählerverzeichnisse dürfen gesetzliche Ausschlussnormen nur dann angewendet werden, wenn ihre Verfassungsmäßigkeit nicht ernstlich in Frage steht.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 15. April 2019, Az: 2 BvQ 22/19, Einstweilige Anordnung
Tenor
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.