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BVerfG·2 BvQ 21/11·14.06.2011

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG, ohne innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die Absicht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache hinreichend darzulegen. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil eine eA allein der Sicherung der Effektivität des zugehörigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens dient. Zudem wäre eine solche Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig; es sind keine Entbehrungsgründe nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil keine Absicht zur Erhebung der zugehörigen Verfassungsbeschwerde und keine Entbehrungsgründe der Rechtswegerschöpfung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu erheben.

2

Die einstweilige Anordnung dient allein der Sicherung der Effektivität eines in der Hauptsache zu führenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens und setzt die Absicht oder Möglichkeit voraus, ein entsprechendes Hauptsacheverfahren zu betreiben.

3

Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig wäre; das Gericht hat die Zulässigkeit der mutmaßlichen Hauptsachebeschwerde zu prüfen.

4

Die Erschöpfung des Rechtswegs ist nur ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entbehrlich; bloße Erwartungen späterer, dem Antragsteller ungünstiger Entscheidungen begründen keine Entbehrlichkeit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 109 StVollzG§ 114 Abs 2 S 2 StVollzG

Gründe

1

1. Der Antragsteller trägt vor, er werde Verfassungsbeschwerde erheben, falls sein Antrag gemäß § 109 StVollzG durch das Landgericht und die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG vom Oberlandesgerichtverworfen würden. Danach beabsichtigt er nur - eventuell - die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidungen, nicht dagegen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes.

2

Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Folgt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde, so kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, aus dem hervorgeht, dass nicht beabsichtigt ist, ein Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen, ist von vornherein unzulässig. Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache - hier: im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde gegen den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts - zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, juris).

3

2. Es verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht zum Erfolg, wenn man ihn dahin versteht, dass er zur vorläufigen Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes in einem eventuellen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen etwaige dem Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrengestellt sein soll. So verstanden wäre er ebenfalls unzulässig. Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, deren Rechtsschutzwirksamkeit mit der Anordnung gesichert werden soll, unzulässig ist beziehungsweise unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>, m.w.N.; stRspr). Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist oder, sofern noch nicht erhoben, zulässig wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 <179 f.>; 7, 367 <371>). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, sofern die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvQ 2/00 -, juris). Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller ins Auge gefassten Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren der Fall, denn diese sind noch nicht ergangen. Gründe, deretwegen die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) und daher auch ein Eilantrag nach § 32 BVerfGG ausnahmsweise schon vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller den statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Effektivität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die im fachgerichtlichen Eilverfahren ergangene landgerichtliche Entscheidung, wie unter 1. ausgeführt, nicht in zulässiger Weise gestellt hat.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.