Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung eines Eilantrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erklärte ihren Eilantrag nach Erledigung, nachdem das VG Köln eine Zwischenverfügung erlassen hatte. Das BVerfG lehnte die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ab; eine Erstattung kommt nach Billigkeitsprüfung nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten ohne Weiteres unterstellt werden können. Die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung abgelehnt; Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerde- oder Eilverfahrensantrags entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Im verfassungsgerichtlichen Erledigungsfall unterbleibt grundsätzlich eine überschlägige Würdigung der Erfolgsaussichten; Auslagenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten ohne Weiteres unterstellt werden können.
Nachträglich eingetretene tatsächliche Umstände, die von der Vorinstanz berücksichtigt wurden, können die Annahme der Erfolgsaussichten ausschließen und damit eine Auslagenerstattung unbillig erscheinen lassen.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts ist entbehrlich, wenn aufgrund des eingreifenden Mindestgegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend VG Köln, 27. Januar 2021, Az: 13 L 105/21, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Februar 2021, Az: 5 B 163/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 5. März 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt, nachdem das Verwaltungsgericht Köln am 5. März 2021 einem auf den 4. März 2021 datierenden neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung entsprach. Sie beantragt nunmehr die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.
2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg.
Angesichts der Erledigung ist nur noch gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung für das Verfahren nach § 32 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f.>). Für das Verfahren nach § 32 BVerfGG gilt dabei im Grundsatz dasselbe wie im jeweils zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 34a Rn. 45). Daher ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2). Eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Verfahren im Erledigungsfall üblich ist, findet im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Eine Auslagenerstattung aufgrund Billigkeit kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 32 BVerfGG ohne Weiteres unterstellt werden können (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 2).
Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung hier nicht der Billigkeit. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2021 berücksichtigt maßgeblich tatsächliche Umstände, die erst nach Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG eintraten. Es liegt daher gerade nicht auf der Hand, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich gewesen wäre. Vielmehr bestehen nicht ohne Weiteres auszuschließende Zweifel an der hinreichenden Substantiierung der geltend gemachten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
3. Für die beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts besteht angesichts des eingreifenden Mindestgegenstandswerts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.