Erfolglose Eilanträge im Kontext der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
KI-Zusammenfassung
Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren zum 21. Deutschen Bundestag. Das BVerfG verweist darauf, dass eine in das Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig ist und lehnt die Eilanträge demnach ab. Die Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls versagt.
Ausgang: Eilanträge wegen Unstatthaftigkeit einer vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht versagt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung ist nicht statthaft, wenn sie im Kern eine vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde gegen Entscheidungen oder Maßnahmen im laufenden Wahlverfahren darstellt.
Vorverlagerter Rechtsschutz gegen wahlverfahrensbezogene Entscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen; der zulässige Weg der Wahlprüfung bleibt das gesetzlich vorgesehene Verfahren.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die zugrundeliegenden Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Fehlende Statthaftigkeit eines begehrten einstweiligen Rechtsschutzes indiziert regelmäßig die Aussichtslosigkeit entsprechender Rechtsbehelfe und rechtfertigt die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).