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BVerfG·2 BvQ 14/21·19.05.2021

Erfolgloser Eilantrag bzgl diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die bevorstehende Bundestagswahl 2021, ua auf Befreiung von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor dem Hintergrund der COVID19-Pandemie - Möglichkeit der Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) nicht hinreichend dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine politische Vereinigung beantragte einstweilige Anordnung zur Befreiung von der Pflicht, Unterstützungsunterschriften (§ 20 Abs. 2 S. 2, § 27 Abs. 1 S. 2 BWahlG) wegen der COVID‑19‑Pandemie nicht zu erbringen. Das BVerfG lehnte den Antrag ab. Es fehlte an der erforderlichen substantiierten Darlegung einer Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG und an Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Ein Organstreitverfahren wäre mangels genügender Begründung unzulässig.

Ausgang: Eilantrag auf Befreiung von Unterstützungsunterschriften mangels substantiierter Darlegung einer Art.21‑GG‑Verletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantielle Darlegung der maßgeblichen Voraussetzungen und der Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache voraus; die Hauptsache darf nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig sein.

2

Die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ist nur zur Begründung eines Verfahrensantrags ausreichend, wenn sie den Anforderungen an die Parteivorbringung nach § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG genügt.

3

Für die Erfordernis von Unterstützungsunterschriften im Wahlrecht besteht ein verfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang; pandemiebedingte Erschwernisse rechtfertigen eine Aufhebung der Regelungen nicht ohne substantiierten verfassungsrechtlichen Nachweis.

4

In Eilverfahren ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben erforderlich; unterbleibt diese Substantiierung, ist der Eilantrag unzulässig und als verworfen zu behandeln.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 1 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 20 Abs 2 S 2 BWahlG§ 27 Abs 1 S 2 BWahlG§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWahlG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist eine politische Vereinigung, die derzeit weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten ist. Sie wendet sich mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass der Deutsche Bundestag es bislang unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, sie wegen der geänderten Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl 2021 zu befreien.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 154, 372 <380 Rn. 30> m.w.N.).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

5

Ein auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin noch einzuleitendes Organstreitverfahren wäre unzulässig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt.

6

Hinsichtlich der in einem etwaigen Hauptsacheverfahren anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften wird auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - verwiesen.

7

Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Maßstäben nicht auseinander. Sie erkennt nicht den - auch unter Pandemiebedingungen bestehenden - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, sondern behauptet lediglich, dass die Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften unter den gegebenen Bedingungen zwingend sei und das Bundeswahlgesetz entsprechend geändert werden müsse. Auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Erfordernisses der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geht die Antragstellerin nicht ansatzweise ein. Dem Vortrag der Antragstellerin fehlt es damit an der gebotenen verfassungsrechtlichen Substantiierung.