Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvQ 14/12·14.03.2012

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Beschränkung des Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Bundespräsidenten auf Mitglieder der Bundesversammlung (§ 9 Abs 1 S 1 BPräsWahlG) - kein Selbstvorschlagsrecht für nicht der Bundesversammlung angehörende Personen - offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre. Der Antragsteller, kein Mitglied der Bundesversammlung, könne sich nicht auf ein grundrechtlich geschütztes Selbstvorschlagsrecht für die Wahl des Bundespräsidenten berufen. Die Entscheidung betont, dass einstweilige Anordnungen nicht ergehen, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG ist nur zu erlassen, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderem wichtigen Grund dringend geboten ist und nicht, wenn die Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.

2

Kann die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, ist der vorläufige Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung ausgeschlossen.

3

Das Recht, Wahlvorschläge zu machen, ist Teil der Wahlfreiheit; es begründet jedoch nicht allgemein ein Recht auf Selbstvorschlag bei Wahlen, für die andere Wahlberechtigte zuständig sind.

4

Bei der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung besteht kein für Nicht-Mitglieder durchsetzbares Selbstvorschlagsrecht, weil die Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 1 GG das Wahlorgan ist und das aktive Wahlrecht in diesem Zusammenhang nur den Mitgliedern der Bundesversammlung zukommt.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 GG§ 32 BVerfGG§ 9 Abs 1 S 1 BPräsWahlG§ 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG§ Art. 38 Abs. 1 GG§ Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

2

Dies ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet. Ein grundrechtlich geschütztes Recht, der Bundesversammlung sich selbst als Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl vorzuschlagen, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) ergäbe, steht dem Beschwerdeführer, der nicht Mitglied der Bundesversammlungist, offenkundig nicht zu. Zur von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Wahlfreiheit gehört zwar auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten, denn die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilhabe an der Wahl (vgl. BVerfGE 41, 399 <417>). Daraus folgt jedoch - unabhängig von der Frage, inwieweit die Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 99, 1 <7>) aufstellt, als Ausprägungen des Demokratieprinzipsund des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. etwa BVerfGE 51, 222 <234 f.>; 60, 162 <167>) auch auf andere Wahlen anzuwenden sind - das vom Beschwerdeführer beanspruchte Selbstvorschlagsrecht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zu den bei der Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten gehört. Der Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.