Erfolgloser Eilantrag gegen die Vollstreckung von Erzwingungshaft in einer Bußgeldsache - unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Vollstreckung von Erzwingungshaft in einer Bußgeldsache. Das Gericht lehnte den isolierten Eilantrag ab, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. Die Vorbringen enthielten nur pauschale Behauptungen ohne verfassungsrechtliche Substanz. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag gegen Vollstreckung der Erzwingungshaft als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vorbringens nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig ist.
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht, wenn sie lediglich pauschale Behauptungen ohne darstellbare verfassungsrechtliche Substanz enthält.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist eine hinreichende Substanz der Begründung der Hauptsache erforderlich; fehlt diese Mindestsubstanz, ist der Eilantrag zu verwerfen.
Fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, aus der sich eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ergibt, führt dies zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und damit zur Ablehnung des einstweiligen Antrags.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.