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BVerfG·2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20·16.07.2020

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammerentscheidungen wurden verbunden; der Beschluss vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller gegenstandslos geworden. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Erstattung notwendiger Auslagen an, weil die Entscheidungen des VG Frankfurt Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügten. Die Entscheidung stellt auf §34a Abs.3 BVerfGG (Billigkeit) ab und setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 5.000 Euro fest.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt; Kammerbeschluss für gegenstandslos erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung notwendiger Auslagen im verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

2

Eine Anordnung zur Auslagenerstattung kommt in Betracht, wenn vorinstanzliche Entscheidungen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an die gerichtliche Überprüfung offenkundiger Entscheidungen nicht genügen.

3

Ein zuvor erlassener Kammerbeschluss kann gegenstandslos werden, wenn sich die prozessualen Verhältnisse maßgeblich ändern (z. B. durch Einreise der Antragsteller).

4

Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend VG Frankfurt, 3. Februar 2020, Az: 7 L 228/20.F.A, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 3. Februar 2020, Az: 7 L 232/20.F.A, Beschluss

Tenor

Die Verfahren 2 BvQ 12/20 und 2 BvQ 13/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.

Das Land Hessen hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet gegenstandslos geworden.

2

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

3

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).

4

Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2020 verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungs-gericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen Asyl-suchenden: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -).

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.