Erfolgloser isolierter Eilantrag in einer Strafsache - mangelnde Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung in einer Strafsache. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine substantiierten Darlegungen vorgelegt wurden, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre. Es fehlten die einschlägigen Beschlüsse und Verfahrensunterlagen; zudem bestehen Zweifel an der Rechtswegerschöpfung wegen Beschränkung/Zurücknahme der Berufung. Eine verfassungsgemäße Folgenabwägung war daher nicht möglich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen mangels substantiierter Darlegung zur Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde und zur Erschöpfung des Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
Für die verfassungsrechtliche Prüfung sind die relevanten Vorentscheidungen und die zur verfassungsrechtlichen Beurteilung erforderlichen Schriftsätze des vorangegangenen Verfahrens vorzulegen.
Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist als in der Sache wirkende teilweise Rücknahme des Rechtsmittels zu behandeln; wird dadurch ein zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Rechtsweg nicht erschöpft, sondern verschlossen.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen und Unterlagen, ist eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Folgenabwägung nicht möglich und der Antrag auf eine einstweilige Anordnung daher abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Dezember 2022, Az: 3 Rv 33 Ss 427/22, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Oktober 2022, Az: 3 Rv 33 Ss 427/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legte weder den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 noch die zur verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren und den Anhörungsrügeverfahren vor. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft hat, denn das Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2022 auf eine Beschränkung der Berufung vor dem Landgericht Konstanz durch den Antragsteller hin. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entspricht der Sache nach einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels. Soweit ein eingelegtes, zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen wird, wird der Rechtsweg aber nicht erschöpft, sondern selbst verschlossen (vgl. BVerfGE 2, 123 <124>; 21, 94 <96>; BVerfGK 3, 181 <183>; 4, 176 <180>).
Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.