Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unstatthaftigkeit bei Verfristung einer in der Hauptsache einzulegenden Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Das BVerfG stellte fest, dass eine einstweilige Anordnung nur zur Sicherung wirksamen Rechtsschutzes dient und unzulässig ist, wenn die Hauptsache von vornherein nicht zur Entscheidung angenommen wird. Die Verfassungsbeschwerde wäre wegen Ablauf der Monatsfrist nach § 93 Abs.1 BVerfGG nicht zulässig, daher wurde der Antrag verworfen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, weil die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde wegen Ablauf der Monatsfrist (§ 93 Abs.1 BVerfGG) nicht zulässig erhoben werden kann.
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG dient der Sicherung der Wirkung einer noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache und soll die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die in der Hauptsache verfolgte Verfassungsbeschwerde sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.
Insbesondere ist eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnisses nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht zulässig erhoben werden kann.
Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann unanfechtbar sein.
Gründe
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.