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BVerfG·2 BvL 23/23·17.12.2025

Feststellung der Erledigung einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung des Landes Berlin - Erledigung nach Entscheidung im Pilotverfahren 2 BvL 20/17 ua

Öffentliches RechtVerfassungsrechtBeamtenrecht/BesoldungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kammer stellt fest, dass sich die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erledigt hat. Im verbundenen Pilotverfahren (2 BvL 5/18 u.a.) erklärte der Zweite Senat die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin für bestimmte Zeiträume mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Dem Land wurde bis zum 31.03.2027 Frist zur Herstellung verfassungskonformer Regelungen gesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren als erledigt festgestellt, da die in der Vorlage behandelten Fragen durch Entscheidung im Pilotverfahren materiell geklärt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gilt als erledigt, wenn die in ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen durch eine Entscheidung in einem verbundenen Verfahren materiell geklärt werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann landesrechtliche Besoldungsordnungen für bestimmte Zeiträume wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig erklären.

3

Dem Gesetzgeber kann das Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Herstellung verfassungskonformer Regelungen auferlegen; bis zur Erfüllung dieser Pflicht gilt die Feststellung der Unvereinbarkeit als verbindlich.

4

Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und führen insoweit zu endgültiger Beendigung des vorgelegten Verfahrens.

Relevante Normen
§ Art 33 Abs 5 GG§ Art 100 Abs 1 GG§ 81a BVerfGG§ Art. 33 Abs. 5 GG§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Nr. 11 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 30. Dezember 2023, Az: V 626 C 251.16, Vorlagebeschluss

Tenor

Das Verfahren hat sich erledigt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Nr. 11 BVerfGG). Von der Unvereinbarkeitserklärung sind die im Rubrum bezeichneten und zum Gegenstand der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gemachten besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin, soweit sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe A 4 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, umfasst. Zugleich wurde dem Gesetzgeber des Landes Berlin aufgegeben, bis zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Damit hat sich die Richtervorlage erledigt.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.