Senatsbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 25. März 2021 die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Mietenbegrenzung in Berlin (MietenWoG Bln) wegen Verletzung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit fest. Dadurch wurde die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in dem vorliegenden Verfahren gegenstandslos. Das Kammerverfahren 2 BvL 2/21 wurde deshalb als erledigt behandelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Richtervorlage nach Art.100 GG als gegenstandslos erledigt, nachdem das MietenWoG Bln für nichtig erklärt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Landesgesetz vom Bundesverfassungsgericht wegen Unvereinbarkeit mit den konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnissen für nichtig erklärt, sind parallele Vorlagen nach Art. 100 GG insoweit erledigt.
Ein Verfahren gilt als erledigt, wenn die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlage durch eine obergerichtliche Feststellung der Nichtigkeit entfallen ist.
Die Erklärung der Nichtigkeit eines Gesetzes durch den Zweiten Senat macht weitergehende verfassungsrechtliche Vorlageentscheidungen in sachlicher Hinsicht unzulässig bzw. gegenstandslos.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die ein Gesetz für nichtig erklärt wird, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 18. August 2020, Az: 4 C 113/19, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren hat sich erledigt.
Gründe
Mit Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 S. 50) für mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG). Damit hat sich die Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erledigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.