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BVerfG·2 BvL 21/08·26.07.2010

Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von Hochschullehrern mit Art 33 Abs 5 GG - Volle Spruchkörperbesetzung für Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erforderlich

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine W2-Besoldung verfassungsrechtlich nicht amtsangemessen sei. Das VG Gießen setzte das Verfahren aus und legte die Vereinbarkeit von Vorschriften der Bundesbesoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG vor, unter Ausschluss der ehrenamtlichen Richter. Das BVerfG erklärt die Vorlage für unzulässig, weil Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse in der Besetzung zu fassen sind, in der die streitige Sachentscheidung zu treffen wäre; hier hätte die volle Kammer zu entscheiden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Vorlage des Verwaltungsgerichts wegen fehlender voller Spruchkörperbesetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ist nur wirksam, wenn er in derjenigen Besetzung erlassen wird, in der das vorlegende Gericht die Entscheidungsfrage zu entscheiden hätte.

2

Ist die Sachentscheidung grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung zu treffen, gilt dies auch für den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; die Besetzung muss Berufs- und ehrenamtliche Richter umfassen, soweit dies für die Sachentscheidung erforderlich ist.

3

Fehlt bei der Vorlage die erforderliche Besetzung, fehlt die Vorlageberechtigung; eine in unvollständiger Besetzung ergangene Vorlage ist unzulässig.

4

Die Feststellung der Unzulässigkeit der Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 100 Abs 1 GG§ Art 33 Abs 5 GG§ 32 Abs 1 BBesG§ 32 Abs 2 BBesG§ Anl 2 BBesG§ Anl 4 Ziff 3 BBesG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gießen, 8. Dezember 2008, Az: 5 E 248/07, Vorlagebeschluss

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.

I.

2

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

3

2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen - 5. Kammer - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Nr. 3 (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gefasst.

II.

4

Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nicht in der korrekten Besetzung erlassen.

5

Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; BVerfGK 5, 172 <173 f.>). Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 <57>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.