Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren 2 BvL 19/14 (konkrete Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf 75.000 Euro fest. Maßgeblich sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und frühere Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79, 365).
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für 2 BvL 19/14 gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 75.000 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die subjektive Bedeutung für den Beteiligten und die objektive Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und erfolgt unter Würdigung der durch die anwaltliche Tätigkeit geförderten Verfahrensführung.
Die anwaltliche Tätigkeit ist bei der Wertermittlung insoweit zu würdigen, als sie das Verfahren wesentlich vorbereitet, durchführt oder in seiner Durchsetzung fördert, was einen erhöhten Gegenstandswert rechtfertigen kann.
Bei Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu grundsätzlichen steuerrechtlichen Fragestellungen (z. B. Mindestgewinnbesteuerung) sind die finanziellen und verfassungsrechtlichen Auswirkungen in die Gegenstandswertbemessung einzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 26. Februar 2014, Az: I R 59/12, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juli 2025, Az: 2 BvL 19/14, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 2 BvL 19/14 auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).