Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvL 19/14·28.01.2026

Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSteuerverfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren 2 BvL 19/14 (konkrete Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf 75.000 Euro fest. Maßgeblich sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und frühere Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79, 365).

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für 2 BvL 19/14 gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 75.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die subjektive Bedeutung für den Beteiligten und die objektive Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

2

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und erfolgt unter Würdigung der durch die anwaltliche Tätigkeit geförderten Verfahrensführung.

3

Die anwaltliche Tätigkeit ist bei der Wertermittlung insoweit zu würdigen, als sie das Verfahren wesentlich vorbereitet, durchführt oder in seiner Durchsetzung fördert, was einen erhöhten Gegenstandswert rechtfertigen kann.

4

Bei Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu grundsätzlichen steuerrechtlichen Fragestellungen (z. B. Mindestgewinnbesteuerung) sind die finanziellen und verfassungsrechtlichen Auswirkungen in die Gegenstandswertbemessung einzustellen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 26. Februar 2014, Az: I R 59/12, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerfG, 23. Juli 2025, Az: 2 BvL 19/14, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 2 BvL 19/14 auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).