Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvL 10/16·25.06.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 40.000 € fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Bei der Bemessung sind insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen. Dies dient der Grundlage für die Vergütungsbemessung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 40.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der konkreten Normenkontrolle den Gegenstandswert zur Bemessung anwaltlicher Vergütung festsetzen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1/15, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerfG, 24. April 2018, Az: 2 BvL 10/16, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.