Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 40.000 € fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Bei der Bemessung sind insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen. Dies dient der Grundlage für die Vergütungsbemessung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 40.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der konkreten Normenkontrolle den Gegenstandswert zur Bemessung anwaltlicher Vergütung festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1/15, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 24. April 2018, Az: 2 BvL 10/16, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.