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BVerfG·2 BvH 1/21·29.11.2023

Einstellung eines Landesorganstreitverfahrens nach Antragsrücknahme - Berichterstatterschreiben nach § 24 S 2 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtLandesverfassungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Abgeordnete klagte gegen seinen Fraktionsausschluss; nach seinem Parteiaustritt wies der Berichterstatter gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf ein möglich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis hin. Daraufhin nahm der Antragsteller die Anträge zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren ein, weil kein öffentliches Interesse an der Fortführung ersichtlich war.

Ausgang: Landesorganstreitverfahren nach Rücknahme der Anträge wegen fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Organstreitverfahren ist nach Antragsrücknahme einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht.

2

Der Berichterstatter kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG auf Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses hinweisen; ein solcher Hinweis kann zur Rücknahme der Anträge führen.

3

Der Austritt des Antragstellers aus der betroffenen Partei kann das für das Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.

4

Bei Landesorganstreitverfahren ist das öffentliche Interesse an der Fortführung besonders zu prüfen und kann dessen Fortbestehen stärker in Frage stellen.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4 Alt 3 GG§ 13 Nr 8 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 71 BVerfGG§ Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alternative GG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Antragsteller war Mitglied des 20. Hessischen Landtags und - zunächst - der Antragsgegnerin. Mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 wurde er aus der Fraktion ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 hat der Antragsteller im Wege des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alternative GG, § 13 Nr. 8, §§ 71 f. BVerfGG beantragt, festzustellen, dass der Fraktionsausschluss seine Rechte aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers im Organstreitverfahren anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 zurückgenommen hat. Am 12. Juni 2021 ist der Antragsteller aus der Partei "Alternative für Deutschland (AfD)" ausgetreten. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG, vor dem Hintergrund des erfolgten Parteiaustritts dürfte das für den gestellten Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt sein, hat der Antragsteller seine Anträge vom 6. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 zurückgenommen.

2

Das Verfahren ist einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Organstreitverfahren nach Antragsrücknahme jedenfalls dann einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung besteht (vgl. zum Bundesorganstreitverfahren BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 139, 239 <244 f. Rn. 12 f.>; 158, 209 <209 f. Rn. 2> - Maskenpflicht im Bundestag; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2001 - 2 BvE 1/97 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 2002 - 2 BvE 4/94 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Juni 2002 - 2 BvE 4/99 -, Rn. 1). Ein solches ist hier - zumal es sich um ein Landesorganstreitverfahren handelt (vgl. BVerfGE 102, 224 <232 f.>; 102, 245 <253>) - nicht ersichtlich.