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BVerfG·2 BvG 1/14·21.11.2017

Einstellung eines Verfahrens gem Art 93 Abs 1 Nr 3 GG, § 13 Nr 7 BVerfGG (Bund-Länder-Streit) nach Antragsrücknahme

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm mit Schreiben ihren Antrag im Bund‑Länder‑Streit nach Art.93 Abs.1 Nr.3 GG, §13 Nr.7 BVerfGG zurück. Die zentrale Frage war die Fortführung des Verfahrens nach Rücknahme. Das BVerfG stellte das Verfahren mit Beschluss ein. Begründend führte das Gericht an, dass die Antragsrücknahme die Verfahrensbeendigung herbeiführt.

Ausgang: Verfahren im Bund‑Länder‑Streit nach Antragsrücknahme durch Beschluss eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Antrag im Bund‑Länder‑Streit nach Art.93 Abs.1 Nr.3 GG vom Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.

2

Die wirksame Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller genügt zur Beendigung des Verfahrens; es bedarf insoweit keiner materiellen Entscheidung des Gerichts.

3

§ 13 Nr. 7 BVerfGG ermöglicht die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags im Bund‑Länder‑Streit.

4

Eine Rücknahme kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen und führt zur Einstellung des Verfahrens durch Beschluss.

Relevante Normen
§ Art 23 Abs 5 S 2 GG§ Art 93 Abs 1 Nr 3 GG§ 68ff BVerfGG§ 13 Nr 7 BVerfGG§ Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG§ 13 Nr. 7 BVerfGG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. November 2017 ihren Antrag im Bund-Länder-Streit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.