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BVerfG·2 BvF 3/05, 2 BvG 3/05, 2 BvF 1/06·13.07.2011

Einstellung zweier abstrakter Normenkontrollverfahrens sowie eines Bund-Länder-Streitverfahrens nach Antragsrücknahme - Vereinbarkeit von § 11 FinAusglG 2005 mit Art 107 Abs 2 S 3 GG, Hilfeleistungspflicht des Bundes zugunsten des Saarlandes wegen extremer Lage des Landeshaushalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFinanzverfassungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller zogen ihre Anträge in den verbundenen Verfahren (zwei abstrakte Normenkontrollen und ein Bund-Länder-Streit) mit Schriftsätzen vom 1. und 11. April 2011 zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Verfahren ein, weil keine Gründe des öffentlichen Interesses eine Fortführung rechtfertigen. Eine materielle Prüfung der Vereinbarkeit von § 11 FinAusglG 2005 mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG erfolgte nicht.

Ausgang: Verfahren nach Antragsrücknahme eingestellt; keine Fortführung mangels öffentlichem Interesse

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme des Antrags führt grundsätzlich zur Einstellung des Verfahrens, sofern keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Interesses die Fortsetzung rechtfertigen.

2

Verbundene Verfahren sind einzustellen, wenn die zu ihrer Einleitung dienenden Anträge zurückgenommen werden und kein öffentliches Interesse an der Fortführung besteht.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann ein Verfahren trotz Antragsrücknahme nur dann fortführen, wenn aufgrund besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung oder gewichtiger öffentlicher Interessen eine weiterhin gebotene Klärung besteht.

4

Bei der Prüfung des Fortführungsinteresses kann das Gericht auf seine frühere Rechtsprechung zurückgreifen, die Kriterien für Ausnahmen von der Einstellung aufzeigt.

Relevante Normen
§ Art 107 Abs 2 S 3 GG§ 68 BVerfGG§ 76 BVerfGG§ 11 FinAusglG 2005 vom 24.12.2003

Gründe

1

Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395>, m.w.N.).