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BVerfG·2 BvF 1/20·25.03.2021

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des "Berliner Mietendeckels": Unzulässigkeit des Beitritts bzw des (unselbständigen) Anschlusses von sieben Bundestagsabgeordneten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAbstrakte NormenkontrolleVerworfen

KI-Zusammenfassung

Sieben Bundestagsabgeordnete erklärten ihren Beitritt bzw. Anschluss zu einem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen den Berliner Mietendeckel. Das Bundesverfassungsgericht hielt Beitritt und unselbständigen Anschluss für unzulässig, da die Antragsberechtigung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 Abs. 1 BVerfGG abschließend sei und die ursprünglichen Antragsteller ihre Zustimmung verweigerten. Ein Anschluss an ein von einem Viertel der Bundestagsmitglieder initiiertes Verfahren bedarf der Zustimmung der bisherigen Antragsteller.

Ausgang: Beitritt und unselbständiger Anschluss von sieben Bundestagsabgeordneten an das Normenkontrollverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Antragsberechtigung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist abschließend geregelt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG); außerhalb dieses Kreises begründet ein Beitritt keine selbständige Verfahrensbeteiligung.

2

Ein Beitritt von Mitgliedern des Deutschen Bundestages zu einem bereits anhängigen abstrakten Normenkontrollverfahren ist unzulässig, sofern er darauf gerichtet ist, eine selbständige Verfahrensstellung zu erlangen.

3

Ein unselbständiger Anschluss an ein Normenkontrollverfahren, das von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiert wurde, ist ohne die Zustimmung der den bisherigen Antrag stellenden Abgeordneten ausgeschlossen.

4

Die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung der bisherigen Antragsteller führt zur Unzulässigkeit des Anschlusses weiterer Abgeordneter an das Verfahren.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 2 GG§ 76 Abs 1 BVerfGG§ Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 25. März 2021, Az: 2 BvF 1/20, Beschluss

Tenor

Der Beitritt sowie der Anschluss der Mitglieder des Deutschen Bundestages K…, O…, F…, M…, C…, S… und H… sind unzulässig.

Gründe

I.

1

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages K., O., F., M., C., S. und H. haben jeweils erklärt, dass sie sich dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle anschließen beziehungsweise sich den Antrag als weitere Antragsteller zu eigen machen.

2

Die Antragsteller haben dem Begehren widersprochen und ihre Zustimmung hierzu verweigert.

II.

3

Der Beitritt (1.) und der Anschluss (2.) sind unzulässig.

4

1. Soweit die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages ihren Beitritt zum Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 12 ff.). Die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages gehören nicht zu diesem Kreis.

5

2. Ein (unselbständiger) Anschluss an das eingeleitete Normenkontrollverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls scheidet ein Anschluss an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiertes Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG) ohne die Zustimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeordneten aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 18 ff.). Eine solche Zustimmung haben die Antragsteller ausdrücklich verweigert.