Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung von § 19 Zensusgesetz 2011 für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt. Die Kammer entschied, dass Hauptsache- und eA-Verfahren eigenständige Sachen i.S.v. § 15 Abs. 3 S. 1 BVerfGG sind, sodass unterschiedliche Besetzungen zulässig sind. Die Wiederholung ist zulässig, weil die Voraussetzungen für den Erstbeschluss weiterhin vorliegen und eine Entscheidung in der Hauptsache bis Ablauf der Frist nicht zu erwarten ist.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von § 19 ZensG 2011 für weitere sechs Monate bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Hauptsache- und einstweilige-Anordnungsverfahren sind eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG, sodass unterschiedliche Kammerbesetzungen in den Verfahren nicht entgegenstehen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist nach § 32 Abs. 6 BVerfGG jeweils auf längstens sechs Monate zu begrenzen; ist bis zum Fristablauf mit keiner Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen und bleiben die Voraussetzungen unverändert, ist eine weitere Wiederholung gerechtfertigt.
Bei der Wiederholung der einstweiligen Anordnung kann das Gericht auf die Begründung des Erstbeschlusses verweisen, soweit die entscheidungserheblichen Umstände fortbestehen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 15. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 13. Juni 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016 und 13. Juni 2017 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
II.
Der Senat hat über die Wiederholung der einstweiligen Anordnung aufgrund des Neubeginns der Beratung für den Beschluss vom 22. Dezember 2016 in seiner aktuellen Besetzung zu entscheiden. Dass die Beratung in der Hauptsache bereits in anderer Besetzung begonnen hat, hindert die fortgesetzte Mitwirkung des Richters Maidowski nicht, da die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG darstellen (vgl. BVerfGE 142, 5 <8 f. Rn. 8 ff.>).
III.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.
Die mit Beschluss vom 13. Juni 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 13. Dezember 2017 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 13. Dezember 2017 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.