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BVerfG·2 BvF 1/15·13.06.2017

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Außervollzugsetzung des § 19 des Zensusgesetzes 2011 erneut für weitere sechs Monate bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederholt. Die Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass der Anordnung seien weiterhin gegeben. Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle sei noch anhängig und mit einer Entscheidung vor Ablauf der Verlängerungsfrist nicht zu rechnen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen (vgl. § 32 Abs. 6 BVerfGG).

2

Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, wenn das Normenkontrollverfahren noch anhängig ist und mit einer Entscheidung in der Hauptsache vor Ablauf der Verlängerungsfrist nicht zu rechnen ist.

3

Die Wirkung einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann jeweils längstens um sechs Monate verlängert werden; entscheidend ist das Fortbestehen der zum ursprünglichen Erlass führenden Voraussetzungen.

4

Auf bereits getroffene Begründungen der Ausgangsanordnung kann Bezug genommen werden, soweit sie die fortbestehenden Gründe für die Fortgeltung der Maßnahme substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ Art 28 Abs 2 S 1 GG§ Art 93 Abs 1 Nr 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 2 Abs 2 StichprobenV§ 2 Abs 3 StichprobenV

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016 und 22. Dezember 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

3

Die mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 22. Juni 2017 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da das Normenkontrollverfahren nach wie vor anhängig ist, mit einer Entscheidung in der Hauptsache trotz derzeit laufender Vorbereitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 22. Juni 2017 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.