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BVerfG·2 BvF 1/15·20.07.2016

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAbstrakte NormenkontrolleStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die zuvor erlassene einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung von § 19 Zensusgesetz 2011 erneut für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt. Entscheidend war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass der Anordnung weiterhin vorliegen. Das Gericht stützt die Wiederholung auf seine vorherige Begründung und verweist auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine gesetzliche Regelung vorläufig außer Vollzug setzen, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gutzumachende Nachteile zu verhindern; die Wirkungsdauer kann in der Regel auf jeweils bis zu sechs Monate begrenzt werden.

3

Bei der Entscheidung über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist maßgeblich, ob die zur Erstwirkung führenden Umstände fortbestehen; auf die bisherige Begründung kann verwiesen werden.

4

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle dient die einstweilige Außervollzugsetzung der Sicherung des verfassungsrechtlichen Prüfungsinteresses bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ Art 28 Abs 2 S 1 GG§ Art 93 Abs 1 Nr 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 2 Abs 2 StichprobenV§ 2 Abs 3 StichprobenV

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 22. Dezember 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 für die Dauer von weiteren sechs Monaten - das heißt bis zum Ablauf des 15. August 2016 -, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.