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BVerfG·2 BvF 1/15·15.02.2016

Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz 2011

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Außervollzugsetzung des § 19 Zensusgesetz 2011 erneut angeordnet. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Wiederholung erfolgt für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Beschluss verwiesen.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Außervollzugsetzung des § 19 Zensusgesetz 2011 für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn diese Voraussetzungen fortbestehen.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, angeordnet werden (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

4

Bei der Wiederholung kann das Gericht auf die Begründung eines früheren Beschlusses verweisen; eine erneute detaillierte Substantiierung ist nur insoweit erforderlich, als sich neue entscheidungserhebliche Umstände ergeben.

Relevante Normen
§ Art 28 Abs 2 S 1 GG§ Art 93 Abs 1 Nr 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG§ 2 Abs 2 StichprobenV§ 2 Abs 3 StichprobenV

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 20. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 13. Juni 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.