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BVerfG·2 BvF 1/11, 2 BvF 2/11·13.11.2018

Einstellung zweier Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Antragsrücknahme

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

In zwei Verfahren der abstrakten Normenkontrolle haben die Antragsteller ihre Anträge jeweils zurückgenommen (Schreiben vom 26.4.2018 bzw. 26.10.2018). Die zentrale Frage betraf die prozessuale Folge der Rücknahme. Das Bundesverfassungsgericht stellte beide Verfahren ein, weil durch die Rücknahmen der Fortgang der Verfahren entfiel. Es erging keine inhaltliche Entscheidung zu den angegriffenen Normen.

Ausgang: Beide Verfahren wegen Rücknahme der Anträge durch die Antragsteller eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme des Antrags zur Einleitung eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle führt zur Einstellung des Verfahrens.

2

Ist durch die Antragsrücknahme der Anlass zur Fortführung des Verfahrens entfallen, ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Rücknahmewirkung ist für jedes gesondert geführte Verfahren gesondert festzustellen; auch mehrere parallel anhängige Verfahren werden einzustellen, wenn die jeweiligen Anträge zurückgenommen werden.

4

Durch die Einstellung infolge Antragsrücknahme wird keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen Normen getroffen.

Relevante Normen
§ Art 78 GG§ Art 87c GG§ AtGÄndG 11

Tenor

Die Verfahren werden eingestellt.

Gründe

1

Die Antragsteller haben ihre Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schreiben vom 26. April 2018 (2 BvF 2/11) und 26. Oktober 2018 (2 BvF 1/11) zurückgenommen. Die Verfahren sind daher einzustellen.