Anrufung des Plenums wegen abweichender Rechtsauffassung der beiden Senate zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes <juris: LuftSiG>
KI-Zusammenfassung
Das Plenum des BVerfG wird angerufen, weil der Zweite Senat von der Auffassung des Ersten Senats zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes abweichen will. Streitpunkt ist die gesetzliche Zuständigkeit für §§ 13–15 LuftSiG und die Reichweite von Art. 35 GG für Streitkräfteeinsätze. Der Zweite Senat verneint die Verankerung in Art. 73 GG, sieht Art. 35 GG als maßgeblich und hält eine Eilkompetenz des Verteidigungsministers in § 13 Abs. 3 LuftSiG für verfassungswidrig.
Ausgang: Anrufung des Plenums; Zweiter Senat beabsichtigt Abweichung von der Auffassung des Ersten Senats zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des LuftSiG
Abstrakte Rechtssätze
Bei abweichender Rechtsauffassung der Senate in verfassungsrechtlichen Fragen ist das Plenum des Bundesverfassungsgerichts anzurufen (§16 BVerfGG, §48 GO BVerfG).
Die Gesetzgebungszuständigkeit für einsatzbezogene Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes (vgl. §§13–15 LuftSiG) lässt sich nicht auf Art.73 Nr.1 oder Nr.6 GG stützen, sondern beruht auf Art.35 Abs.2 S.2 und Abs.3 GG.
Art.35 Abs.2 S.2 und Abs.3 GG erlauben nicht den Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen in den dort geregelten Hilfe- und Katastrophenfällen.
Eine gesetzliche Regelung, die dem Bundesminister der Verteidigung eine Eilkompetenz für Fälle des Art.35 Abs.3 GG einräumt, ist mit Art.35 Abs.3 GG unvereinbar und daher verfassungswidrig.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 3. Juli 2012, Az: 2 PBvU 1/11, Beschluss
nachgehend BVerfG, 20. März 2013, Az: 2 BvF 1/05, Beschluss
Tenor
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG), § 48 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts angerufen. Der Zweite Senat will von der Rechtsauffassung des Ersten Senats abweichen, nach der
1. die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 (dort zu § 14 Absatz 3) des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) sich nicht auf Artikel 73 Nummer 1 oder Artikel 73 Nummer 6 des Grundgesetzes, sondern allein auf Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes stützen lässt (BVerfGE 115, 118 <140 f.>),
2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen nicht zulässt (BVerfGE 115, 118 <146 ff., 150 f.>), und
3. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes mit Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit er eine Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung für die Fälle des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes vorsieht (BVerfGE 115, 118 <149 f.>).