Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Ein Antragsteller erhob eine Organklage gegen die Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025. Zentrales Problem war die Fristwahrung nach § 64 Abs. 3 BVerfGG und die Zulässigkeit des Antrags. Das Bundesverfassungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig wegen Verfristung und verweist auf den Beschluss 2 BvQ 73/24. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Antrag als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Organklage ist unzulässig, wenn die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.
Die bloße Bezugnahme auf die Begründung eines parallel entschiedenen Verfahrens beseitigt eine Fristversäumnis nicht, sofern das Antragsvorbringen keine abweichenden, entscheidungserheblichen Umstände darlegt.
Ist der Hauptantrag wegen formeller Unzulässigkeit (z. B. Verfristung) zu verwerfen, wird ein damit verbundenes Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht auf vertiefte Sachprüfung verzichten und auf einschlägige Vorentscheidungen Bezug nehmen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.