Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvE 9/23·11.04.2025

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 auf 50.000 Euro festgesetzt. Grundlage der Entscheidung ist § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Beschluss bestimmt damit verbindlich die Bemessungsgrundlage für die anwaltschaftliche Vergütung aus dem Verfahren.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren auf 50.000 € festgesetzt (Beschluss nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann durch ausdrückliche Bestimmung eines konkreten Eurobetrags in einem Beschluss erfolgen.

3

Auch in Organstreitverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bundeswahlgesetz, ist eine gesonderte Gegenstandswertfestsetzung möglich.

Relevante Normen
§ 63 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).