Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 auf 50.000 Euro festgesetzt. Grundlage der Entscheidung ist § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Beschluss bestimmt damit verbindlich die Bemessungsgrundlage für die anwaltschaftliche Vergütung aus dem Verfahren.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren auf 50.000 € festgesetzt (Beschluss nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann durch ausdrückliche Bestimmung eines konkreten Eurobetrags in einem Beschluss erfolgen.
Auch in Organstreitverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bundeswahlgesetz, ist eine gesonderte Gegenstandswertfestsetzung möglich.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).