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BVerfG·2 BvE 8/25·17.03.2025

Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsorganisationsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, Abgeordnete des 20. Bundestages, begehrte einstweilige Anordnungen gegen die Anberaumung und Durchführung von Sondersitzungen zur Änderung des Grundgesetzes nach der Wahl zum 21. Bundestag. Sie rügte unzureichende Informations‑ und Beratungszeiten und eine Beeinträchtigung ihres Mandats (Art. 38 Abs.1 S.2 GG). Das BVerfG lehnte die Eilanträge ab, da die Folgenabwägung keine Überwiegung der Gründe für einstweilige Maßnahmen ergab und eine inhaltliche Prüfung der Hauptsache vorbehalten bleibt.

Ausgang: Eilanträge gegen die Durchführung von Sondersitzungen des 20. Bundestages als unbegründet verworfen; Folgenabwägung spricht gegen einstweilige Anordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eilanträgen in organstreitigen Verfahren ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung eine Folgenabwägung vorzunehmen; bloße Behauptungen unzureichender Informationslage rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Erlass einstweiliger Maßnahmen.

2

Die Frage, ob das Recht auf informierte Beratung und Beschlussfassung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist, ist grundsätzlich der Hauptsache vorbehalten; die Erfolgsaussichten sind bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung in der Regel außer Betracht zu lassen.

3

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht; diese konstitutiven Ausnahmesituationen müssen substantiiert vorgetragen werden.

4

Organstreitige Eilanträge gegen parlamentarische Verfahrensgestaltungen bedürfen substantiierten Vortrags zu entscheidungserheblichen Nachteilen der Mandatsausübung; allgemeine Einwände gegen Zeitablauf oder Informationslage genügen hierfür nicht ohne weiteres.

Relevante Normen
§ Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehört der Gruppe Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an. Sie wendet sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung von Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

I.

2

Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25‍ -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.

II.

3

Zur Begründung ihrer Eilanträge führt die Antragstellerin insbesondere aus, sie sei durch die Verfahrensgestaltung des Antragsgegners gehindert, die erforderlichen Informationen zu den Wirkungen und Folgen der Grundgesetzänderungen, die in der Entwurfsbegründung allenfalls angedeutet seien, rechtzeitig zu erlangen und zu verarbeiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie als Mitglied der Opposition nur beschränkten Zugang zu Regierungsinformationen habe. Aus den vorhandenen Informationen ergebe sich die Tragweite der in Aussicht genommenen Verfassungsänderungen nicht. Ungeachtet dessen gewährten ihr die zeitlichen Abläufe keine ausreichende Gelegenheit, sich mit dem Gegenstand und den Folgen der beabsichtigten Grundgesetzänderungen auseinanderzusetzen. Eine hinreichende Beratungs- und Entscheidungsgrundlage eröffne auch die Anhörung im Finanzausschuss nicht. Sie werde daher in einem Maße in der Wahrnehmung ihres Mandats behindert, das nicht mehr im Rahmen der Verfahrensautonomie des Bundestages liege. Schließlich müsse auch die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen.

B.

4

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

5

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellerin keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -‍, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.

6

Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellerin zum Ablauf der Gesetzesberatungen Anhaltspunkte für eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.