Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Zur Relevanz des Verkündungszeitpunktes eines Gesetzes für Frist des § 64 Abs 3 BVerfGG - keine gesetzgeberische Pflicht gegenüber politischen Parteien zur Ausgestaltung des Rechtswegs gem Art 19 Abs 4 S 2 GG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht §21 Abs.1 Satz1 BWG an und beantragte einstweilige Anordnung. Das BVerfG verwirft die Anträge als unzulässig, weil die Frist des §64 Abs.3 BVerfGG versäumt wurde; maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung des Gesetzes. Eine gesonderte verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers gegenüber Parteien zur Ausgestaltung des Rechtswegs nach Art.19 Abs.4 GG wurde verneint. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt.
Ausgang: Organstreitanträge gegen §21 BWG als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Frist des §64 Abs.3 BVerfGG; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesetz gilt mit seiner Verkündung als allgemein bekannt; für den Beginn verfahrensrechtlicher Fristen ist daher der Verkündungszeitpunkt maßgeblich und nicht die individuelle Kenntnisnahme.
Die Versäumung der Frist des §64 Abs.3 BVerfGG macht einen Organstreitantrag gegen eine bereits erlassene gesetzliche Maßnahme unzulässig.
Ein Antrag ist antragsbefugt nur, wenn sich aus dem Grundrecht konkret ableitbare positionen gegenüber dem Gesetzgeber ergeben; eine allgemeine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Rechtswegs zugunsten politischer Parteien ist nicht ohne Weiteres feststellbar.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Regelung der begehrten Maßnahmen erledigt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 2008, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2008 (BGBl I S. 394), soweit danach in einem Kreiswahlvorschlag als Bewerber einer Partei nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Sie beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Vorschrift bei der kommenden Wahl zum Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Daneben begehrt sie eine Prüfung des Bundeswahlgesetzes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.
Die Anträge im Organstreitverfahren bleiben ohne Erfolg. Sie sind aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. August 2012 genannten Gründen unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 13. September 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist insbesondere deshalb versäumt, weil ein Gesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Verkündung als allgemein bekannt geworden gilt (vgl. BVerfGE 13, 1 <10>; 24, 252 <258>; 27, 294 <297>; 64, 301 <316>; 67, 65 <70>; 92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>), so dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen individuellen Kenntnisnahme nicht ankommt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
2. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2012 die Feststellung der Gültigkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWG bezüglich des Ausschlusses von Bewerbern begehrt, die Mitglied einer anderen Partei sind, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Unabhängig von der konkreten Auslegung des Antrages hat er mit dem Erlass des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWG jedenfalls eine Maßnahme zum Gegenstand, die die Antragstellerin nicht mehr angreifen kann, weil - ebenso wie bezüglich ihres weiteren Antrages zu der Norm (vgl. oben 1.) - die Frist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.
3. Soweit die Antragstellerin verlangt, den Gesetzgeber zu verpflichten, "den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG durch die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze auszugestalten", ist sie nicht antragsbefugt. Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich eine gerade politischen Parteien gegenüber bestehende verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des ordentlichen Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergeben könnte. Daher kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin, die diese im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen könnte (vgl. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG), von vornherein nicht in Betracht.
II.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.