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BVerfG·2 BvE 8/11·17.08.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrganstreitverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt im Organstreitverfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Hauptsacheverfahren auf 1.000.000 € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 €. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 RVG. Die Beträge werden in Ziffern und Worten ausgewiesen. Die Entscheidung konkretisiert die Bemessung des Gegenstandswerts für Vergütungszwecke.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung: Hauptsache 1.000.000 €; einstweilige Anordnung 100.000 € gemäß § 37 Abs. 2 RVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für die Berechnung anwaltlicher Vergütung in verfassungsgerichtlichen Verfahren wird nach § 37 Abs. 2 RVG vom Gericht festgesetzt.

2

Das Gericht kann für verschiedene Verfahrensabschnitte, insbesondere für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unterschiedliche Gegenstandswerte bestimmen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Angabe des Betrags; die Entscheidung kann Beträge in Ziffern und in Worten ausweisen.

4

In Organstreitverfahren nimmt das Bundesverfassungsgericht die Wertfestsetzung vor, soweit sie für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 RVG§ 37 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 27. Oktober 2011, Az: 2 BvE 8/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 28. Februar 2012, Az: 2 BvE 8/11, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).