Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt im Organstreitverfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Hauptsacheverfahren auf 1.000.000 € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 €. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 RVG. Die Beträge werden in Ziffern und Worten ausgewiesen. Die Entscheidung konkretisiert die Bemessung des Gegenstandswerts für Vergütungszwecke.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung: Hauptsache 1.000.000 €; einstweilige Anordnung 100.000 € gemäß § 37 Abs. 2 RVG.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für die Berechnung anwaltlicher Vergütung in verfassungsgerichtlichen Verfahren wird nach § 37 Abs. 2 RVG vom Gericht festgesetzt.
Das Gericht kann für verschiedene Verfahrensabschnitte, insbesondere für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unterschiedliche Gegenstandswerte bestimmen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Angabe des Betrags; die Entscheidung kann Beträge in Ziffern und in Worten ausweisen.
In Organstreitverfahren nimmt das Bundesverfassungsgericht die Wertfestsetzung vor, soweit sie für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 27. Oktober 2011, Az: 2 BvE 8/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 28. Februar 2012, Az: 2 BvE 8/11, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).