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BVerfG·2 BvE 6/25·13.03.2025

Erfolglose Eilanträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses auf die Korrektur von Auszählungsfehlern gerichtet sind - Rechtsschutz auch gegen etwaige Auszählungsfehler auf Wahlprüfungsverfahren beschränkt - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Partei BSW beantragte einstweiligen Rechtsschutz im Organstreit zur Korrektur angeblicher Auszählungsfehler vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Das BVerfG lehnte die Anträge als unzulässig ab und bestätigte die Begrenzung des Rechtsschutzes wie bereits vor der Wahl. Rechtsschutz gegen Zählfehler sei vorrangig durch Einspruch gegen die Wahl und das Wahlprüfungsverfahren zu verfolgen. Dies führe nicht zu unzumutbaren Nachteilen.

Ausgang: Eilanträge der Partei gegen Auszählungsfehler vor Feststellung des Wahlergebnisses als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses besteht nur ein begrenzter vorläufiger Rechtsschutz gegen Auszählungsfehler; weitergehende einstweilige Anordnungen sind nur ausnahmsweise zulässig.

2

Rechtsschutz gegen mutmaßliche Zählfehler ist vorrangig durch den Einspruch gegen die Wahl und das nachfolgende Wahlprüfungsverfahren gewährleistet.

3

Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Organstreit zur vorzeitigen Korrektur von Auszählungsfehlern sind unzulässig, wenn gesetzliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Wahlprüfungsverfahren) vorgesehen und zumutbar sind.

4

Die Annahme, dass das Fehlen vorläufigen Rechtsschutzes zu unzumutbaren Nachteilen führt, ist zu prüfen; die bloße Behauptung von Auszählungsfehlern rechtfertigt ohne weitere konkrete Indizien keine Suspendierung der Regelwege.

Relevante Normen
§ Art 41 Abs 1 S 1 GG§ Art 41 Abs 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 42 Abs 3 BWahlG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 12. Mai 2025, Az: 2 BvE 6/25, Beschluss

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.