Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen Avocat definitiv gem § 22 Abs 1 BVerfGG, §§ 25ff EuRAG - keine lediglich vorübergehende Dienstleistung iSd Art 57 Abs 3 AEUV bei inländischer Niederlassung und regelmäßiger sowie auf Dauer angelegter Tätigkeit im Inland
KI-Zusammenfassung
Rechtsassessor P., in Rumänien als Avocat definitiv zugelassen und mit Zweitkanzleisitz in Bonn, wollte als Bevollmächtigter vor dem BVerfG auftreten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass er nach § 22 Abs. 1 BVerfGG nicht postulationsfähig ist, weil ihm die deutsche Rechtsanwaltszulassung fehlt. Eine Berufung auf §§ 25 ff. EuRAG bzw. die Dienstleistungsfreiheit scheitert, weil seine Tätigkeit in Deutschland nicht vorübergehend, sondern regelmäßig und auf Dauer angelegt ist.
Ausgang: Feststellung, dass der Bevollmächtigte nicht postulationsfähig ist und nicht als Prozessvertreter vor dem BVerfG auftreten darf
Abstrakte Rechtssätze
Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht setzt die Zulassung als Rechtsanwalt voraus; eine bloße ausländische Zulassung ohne deutsche Zulassung reicht nicht aus.
Die Vorschriften über die vorübergehende Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (§§ 25 ff. EuRAG) finden nur Anwendung, wenn die Tätigkeit in Deutschland tatsächlich vorübergehend ist.
Ob eine Tätigkeit vorübergehend ist, bestimmt sich nach Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität; eine stabile, kontinuierliche Berufsausübung von einem festen Berufsdomizil aus fällt nicht unter die Dienstleistungsfreiheit, sondern unter das Niederlassungsrecht (Gebhard-Prinzip).
Bei Vorliegen einer festen inländischen Niederlassung und dauerhaft regelmäßiger Tätigkeit kann sich ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Rechtsanwalt nicht auf die Vorübergehensregelungen berufen, sondern hat die inländischen Niederlassungsvoraussetzungen zu erfüllen (§§ 2 ff. EuRAG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Es wird festgestellt, dass Rechtsassessor P. nicht postulationsfähig ist (§ 22 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
A.
In dem vorliegenden Organstreitverfahren tritt Rechtsassessor P. als Bevollmächtigter für zehn Parteien und Vereinigungen auf. Das Verfahren soll am 18. Dezember 2013 mündlich verhandelt werden.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 ist die Zulassung des Rechtsassessors P. zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Seither verfügt er nicht mehr über die erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht. Im Februar 2012 wurde er in Rumänien als Avocat definitiv zugelassen. Ausweislich der rumänischen Zulassungsurkunde liegt sein Hauptkanzleisitz in Rumänien, sein Zweitkanzleisitz in Bonn.
Der Bevollmächtigte beruft sich auf die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, wonach die Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation nicht gefordert werden dürfe. Er trägt unter Vorlage einer Einvernehmenserklärung vom 16. Januar 2013 vor, als europäischer Rechtsanwalt im Einvernehmen mit Rechtsanwältin G … zu handeln. Sein Hauptkanzleisitz liege in Rumänien. Da es aber etwa fünf Jahre dauere, bis sich dort ein tragfähiger Mandantenstamm entwickele, sei er weiterhin öfter in Deutschland tätig und habe vor, dies zeitlebens zu sein. Hierbei handele es sich um vorübergehende Tätigkeiten im Sinne der §§ 25 ff. EuRAG.
B.
Rechtsassessor P. ist nicht postulationsfähig im Sinne des § 22 Abs. 1 BVerfGG und kann demgemäß nicht als Prozessvertreter der Antragstellerinnen auftreten.
Nach § 22 Abs. 1 BVerfGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung müssen sie sich vertreten lassen. Die Prozessvertretung kann, soweit hier von Interesse, nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Hieran fehlt es, da Rechtsassessor P. lediglich über die Zulassung als Avocat definitiv in Rumänien verfügt.
Aus den Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 25 Abs. 1 EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt, worunter nach § 1 EuRAG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift auch der rumänische Avocat fällt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den §§ 25 ff. EuRAG ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) erbringt. Die von Rechtsassessor P. in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ist jedoch keine vorübergehende Dienstleistung.
Der vorübergehende Charakter von unter die Dienstleistungsfreiheit fallenden Tätigkeiten (Art. 50 Abs. 3 EG <jetzt Art. 57 Abs. 3 AEUV>) beurteilt sich unter Berücksichtigung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit. Soweit es sich um eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit handelt, die ein Rechtsanwalt in dem Aufnahmemitgliedstaat von einem festen Berufsdomizil aus ausübt, handelt es sich nicht mehr um eine vorübergehende Dienstleistung. Der Sachverhalt fällt vielmehr unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, S. 579). Für die Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland sehen §§ 2 ff. EuRAG die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer vor. Eine Berufung auf § 25 ff. EuRAG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
Rechtsassessor P. verfügt über eine feste Niederlassung in Bonn, von wo aus er trotz des Widerrufs seiner Zulassung kontinuierlich in Deutschland unter der Bezeichnung Rechtsassessor, aber in der Funktion eines Rechtsanwalts auftritt. Nicht zuletzt die Anzahl seiner allein beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren belegt, dass es sich hierbei um eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt. Nach seinen eigenen Angaben hat er vor, zeitlebens Rechtsanwaltstätigkeiten in Deutschland auszuüben. Wo sein Hauptkanzleisitz liegt, kann angesichts seines festen deutschen Zweitberufsdomizils dahinstehen.