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BVerfG·2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12·17.12.2013

Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über die Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMVtr) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag), soweit Maßnahmen der EZB über Outright Monetary Transactions (OMT) bzw den Ankauf von Staatsanleihen betroffen sind

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG trennt in mehreren verbundenen Verfahren die Bestandteile ab, in denen Beschwerdeführer gegen den EZB‑Beschluss zu OMT/SMP, gegen Anleihekäufe und gegen das Unterlassen staatlicher Rechtsverfolgung wenden. Die abgetrennten Teile werden unter neuen Aktenzeichen weitergeführt. Ziel ist die prozessuale Zuordnung und effektive Bearbeitung der unterschiedlichen Rechtsfragen.

Ausgang: Verfahrensteile, die OMT/SMP‑Maßnahmen und das Unterlassen staatlicher Rechtsverfolgung betreffen, wurden abgetrennt und unter neuen Aktenzeichen fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Teile eines zusammengefassten Verfahrens abtrennen und als eigenständige Verfahren unter neuen Aktenzeichen fortführen, wenn unterschiedliche verfahrensrechtliche Zuordnungen oder inhaltlich getrennte Prüfungsgegenstände vorliegen.

2

Rechtsbegehren, die sich spezifisch gegen Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken oder gegen die Mitwirkung nationaler Zentralbanken wenden, sind gesondert zu behandeln, soweit sie eigenständige rechtliche und tatsächliche Fragen aufwerfen.

3

Anträge, die das Unterlassen staatlichen Handelns gegenüber Unionsorganen (etwa das Ausbleiben einer Nichtigkeitsklage beim EuGH) betreffen, sind von Ratifizierungs- oder Zustimmungsfragen zu differenzieren und prozessual getrennt zu verfolgen.

4

Bei Vielgestaltigkeit der Rechtsbegehren dient die Abtrennung der prozessualen Klarheit sowie der sachgerechten und effizienten Ermittlung und Entscheidung der jeweils relevanten Rechtsfragen.

Relevante Normen
§ 63 BVerfGG§ 66 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ ESMVtr§ SKS-Vertrag§ Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

nachgehend BVerfG, 14. Januar 2014, Az: 2 BvE 13/13, EuGH-Vorlage

nachgehend BVerfG, 18. März 2014, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

nachgehend BVerfG, 21. Juni 2016, Az: 2 BvE 13/13, Urteil

nachgehend BVerfG, 10. August 2015, Az: 2 BvR 1390/12, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Die Verfahren werden abgetrennt, soweit sich

a) der Beschwerdeführer zu I. gegen

aa) den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP) sowie gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an OMT und SMP,

bb) das Unterlassen der Bundesregierung, die Europäische Zentralbank wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen,

wendet (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012, Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 3. Juni 2013, neugefasster Hilfsantrag zu Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 12. Juni 2013);

b) die Beschwerdeführer zu II. gegen

aa) die Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des Euroverbundes zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt,

bb) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 263 Absatz 1 und Absatz 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des Euroverbundes durch das System der Europäischen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank zu erheben

wenden (Schriftsatz vom 29. Juni 2012, Antrag Nr. 7; Schriftsatz vom 13. November 2012, Antrag Nr. 7a);

c) die Beschwerdeführer zu III. gegen

aa) das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank aufgehoben wird,

bb) das Unterlassen der Bundesregierung, durch wirksame Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus den Anleihekäufen in Folge des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank und ihre Haftung aus dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entsprechend Anlage II des Vertrages nicht übersteigt,

cc) die Weigerung des Deutschen Bundestages, zur Wahrung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank informiert worden ist,

wenden (Schriftsatz vom 15. November 2012, Hilfsantrag Nr. 3 zum Antrag Nr. 1);

d) die Beschwerdeführer zu VI. gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 wenden (Schriftsatz vom 17. Oktober 2012);

e) die Antragstellerin die Feststellung beantragt (Schriftsatz vom 18. Oktober 2012), dass der Antragsgegner

aa) verpflichtet ist, zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Euro-Staaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank als Umgehung des Verbotes monetärer Staatsfinanzierung nach Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Entscheidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Beschlusses dienen;

bb) seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank erforderlichen Anpassungsprogrammen im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch einen nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Sicherung seiner haushalts-politischen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven Parlamentsbeschluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank zuvor nach Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinreichend informiert wird, und durch wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, wie sie sich aus Anhang II des Vertrages ergibt, nicht übersteigt.

2. Die Verfahren werden fortan unter den Aktenzeichen 2 BvR 2728/13 (Beschwerdeführer zu I.), 2 BvR 2729/13 (Beschwerdeführer zu II.), 2 BvR 2730/13 (Beschwerdeführer zu III.), 2 BvR 2731/13 (Beschwerdeführer zu VI.) und 2 BvE 13/13 geführt.