Verwerfung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Erlasses einer eA im Organstreitverfahren: Unzulässigkeit des Widerspruchs bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einem Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren. Zentrale Frage war, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das BVerfG verwirft den Widerspruch als unzulässig, weil der Antragsgegner verbindlich erklärt hat, die beanstandete Verhaltensweise bis zur Bundestagswahl nicht zu begehen. Damit entfällt das Interesse an einstweiliger Rechtsschutzgewährung.
Ausgang: Widerspruch gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.
Das Rechtsschutzbedürfnis nach § 32 Abs. 3 BVerfGG fehlt, wenn der Antragsgegner eine hinreichend konkrete und verbindliche Erklärung abgibt, die die konkret befürchtete Rechtsverletzung bis zu einem relevanten Zeitpunkt ausschließt.
Die bloße Erklärung des Antragsgegners, er habe bislang die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt und werde dies künftig nicht tun, kann ausreichend sein, sofern dadurch die unmittelbar drohende Gefahr beseitigt wird.
Die eigene Bewertung des Antragsgegners zur Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren begründet allein kein Rechtsschutzinteresse für einstweilige Maßnahmen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährdung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 17. September 2013, Az: 2 BvE 4/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 4/13, Urteil
Tenor
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.