Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvE 3/24·25.04.2024

Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrganstreitverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

In einem Organstreitverfahren wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beantragt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die Hauptsache von vornherein unzulässig ist. Damit fehlten die prozessualen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren als unzulässig verworfen, weil die Hauptsache von vornherein unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist abzulehnen, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig ist.

2

Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gehört, dass die Hauptsache zumindest prima facie zulässig und mit hinreichender Erfolgsaussicht behaftet ist; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Eilantrag zurückzuweisen.

3

Organstreitverfahren sind nur zulässig, soweit ein justiziabler Konflikt zwischen Verfassungsorganen über deren aus dem Grundgesetz folgende Rechte oder Pflichten vorliegt.

4

Eine gerichtliche Überprüfung von Gesetzgebungsverfahren setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Rechte der beteiligten Organe unmittelbar betroffen sind; bloß politische oder nicht-rechtlich entscheidbare Einwendungen begründen keine Zulässigkeit.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ KSG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.