Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
In einem Organstreitverfahren wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beantragt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die Hauptsache von vornherein unzulässig ist. Damit fehlten die prozessualen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren als unzulässig verworfen, weil die Hauptsache von vornherein unzulässig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist abzulehnen, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig ist.
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gehört, dass die Hauptsache zumindest prima facie zulässig und mit hinreichender Erfolgsaussicht behaftet ist; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Eilantrag zurückzuweisen.
Organstreitverfahren sind nur zulässig, soweit ein justiziabler Konflikt zwischen Verfassungsorganen über deren aus dem Grundgesetz folgende Rechte oder Pflichten vorliegt.
Eine gerichtliche Überprüfung von Gesetzgebungsverfahren setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Rechte der beteiligten Organe unmittelbar betroffen sind; bloß politische oder nicht-rechtlich entscheidbare Einwendungen begründen keine Zulässigkeit.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.