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BVerfG·2 BvE 3/19·28.07.2022

Erneuter erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen (hier: Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.) - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParteienrechtOrganstreitverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Partei begehrt im Organstreit eine einstweilige Anordnung gegen staatliche Förderzahlungen an die Desiderius‑Erasmus‑Stiftung. Das BVerfG verwirft den Antrag als unstatthaft, weil nicht substantiiert dargelegt ist, dass Art. 21 Abs. 1 GG vorläufige Zahlungspflichten an nicht verfahrensbeteiligte Dritte umfasst und ohne Anordnung vollendete Tatsachen entstünden. Mangels neuer Substantiierung bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren als unstatthaft verworfen, weil fehlende Substantiierung zur Reichweite des Art. 21 Abs. 1 GG und zur Verhinderung vollendeter Tatsachen vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit ist unstatthaft, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass das geltend gemachte Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten nicht verfahrensbeteiligter Dritter umfasst.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, darzulegen, dass ohne die Anordnung vollendete Tatsachen eintreten würden, die eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts zur Folge haben.

3

Die Anforderungen an die Substantiierung der Begründung sind erhöht, wenn durch die einstweilige Anordnung Zahlungs‑ oder Leistungsverpflichtungen gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Institutionen begründet werden sollen.

4

Wiederholte oder inhaltsgleiche Anträge ohne neue substantielle Darlegungen begründen keine geänderte Zulässigkeit und können verworfen werden.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 1 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2020, Az: 2 BvE 3/19, Ablehnung einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 22. Februar 2023, Az: 2 BvE 3/19, Urteil

nachgehend BVerfG, 19. Februar 2025, Az: 2 BvE 3/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin - ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 <375 Rn. 41 ff.>) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.