Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvE 3/11·19.08.2011

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Berichtererstatterschreiben mit Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin lehnte Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit ab und berief sich auf ein Berichtererstatterschreiben, in dem auf fehlende Entscheidsveranlassung und die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr hingewiesen wurde. Das BVerfG hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Ein sachlicher Hinweis des Berichterstatters auf seine Rechtsauffassung oder auf § 34 Abs. 2 BVerfGG begründet für sich genommen keinen Befangenheitszweifel. Solche Aufklärungshandlungen dienen der Verfahrensgestaltung und sind üblich.

Ausgang: Der Befangenheitsantrag gegen Richter Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen; Hinweise im Berichtererstatterschreiben begründen keinen Befangenheitszweifel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Umstände keinen berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen.

2

Die schriftliche Wiedergabe der sachlichen Rechtsauffassung eines Berichterstatters im Rahmen zulässiger richterlicher Aufklärungstätigkeit begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Hinweise des Berichterstatters darauf, dass derzeit keine Veranlassung zur Entscheidung bestehe, sind als sachliche Verfahrensaufklärung zulässig und nicht befangenheitsbegründend.

4

Der Verweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) in einem Berichtererstatterschreiben rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit.

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen.

II.

2

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.